Allgemeine Liefer- & Zahlungsbedingungen

(im Folgenden ALZB) der Siebert GmbH & Co. KG, Wellastraße 16, 36088 Hünfeld, ges. vertreten durch Siebert GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Dagmar Siebert

 

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeines

Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser ALZB, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit einem Kunden gelten. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder auf ein Schreiben, das sie enthält, Bezug nehmen oder der Kunde erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen. Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen, mündlichen Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Angaben von uns und Vorlieferanten in Musterbüchern, Preislisten und Prospekten, Zeichnungen, Beschreibungen, Maße, Gewichte, Abbildungen usw. sowie die Bezugnahme auf DIN-Normen sind unverbindlich und keine Zusagen von Eigenschaften, soweit sie nicht schriftlich als Zusage gekennzeichnet sind. Bei Verträgen über Flechten und Verlegen von Baustahl und Vermietung von Gegenständen gelten unsere ALZB nur, soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.

 

II . Preise, Zahlungsbedingungen

Es gilt unsere Preisliste am Tage der Lieferung, bei Nichtkaufleuten dann, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Alle Preise verstehen sich zzgl. der bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der vereinbarten Menge. Kleinmengen berechtigen zur Berechnung eines Mindermengenzuschlags. Preisvereinbarungen für ein bestimmtes Vorhaben sind nur hierfür verbindlich. Wird eine Lieferung mit Kranwagen gewünscht, sind wir berechtigt, Mehrkosten zu erheben. Wir behalten uns vor, die Preise bei wesentlicher Änderung der Stahlhandelspreise anzupassen. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Abweichende Zahlungsbedingungen wie Skonti bedürfen vorheriger schriftlicher Genehmigung. Für den Skontoabzug ist der Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Gutschriften, Fracht und Mehrwertsteuer maßgeblich. Voraussetzung für die Gewährung von Skonti ist außerdem, dass bis dahin alle früheren Rechnungen ausgeglichen sind. Vorauszahlungen sind nicht skontierfähig. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Wert verfügen können. Spesen und Kosten trägt der Kunde. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten. Verzug des Käufers tritt ein mit Mahnung, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Zahlungsaufforderung. Ab Verzugseintritt berechnen wir Zinsen in Höhe der Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigeren Schaden nach. Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Wir sind berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Bei Hereinnahme von Wechseln können wir gegen Rückgabe Barzahlung/Sicherheitsleistung Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden ALZB) der Siebert GmbH & Co. KG, Wellastraße 16, 36088 Hünfeld, ges. vertreten durch Siebert GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Dagmar Siebert verlangen. Bei Verzug des Käufers können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Vorauszahlungen können wir mit Forderungen verrechnen, mit denen er sich in Verzug befindet und unsere Rechte aus Ziff. III geltend machen. Der Käufer berechtigt uns bereits zum Zutritt und Wegnahme der gelieferten Ware. Die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

III . Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere einer Saldoforderung aus der Geschäftsverbindung und bis zur Einlösung aller gegebenen Schecks und Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für eine besondere Forderung bezahlt ist. Der Käufer darf die Ware nur weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er darf kein Abtretungsverbot vereinbaren. Der Käufer tritt Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Verkaufswerts einschließlich Mehrwertsteuer bereits jetzt an uns ab; sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die verarbeitete Ware oder entstehende Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. Veräußert der Käufer von uns gelieferte Ware weiter und nimmt er die daraus entstehende Forderung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach Erfolg der Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses der Schlusssaldo. Der Käufer darf Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einziehen. Von dem Widerrufsrecht machen wir nur in den in Ziff. A, II genannten Fällen Gebrauch. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer nicht befugt. Zum Verkauf und zur Abtretung einer Forderung aus der Weiterveräußerung im Wege des Factorings ist der Käufer nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung, einer Globalzession oder einer Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

 

 

B. Ausführungen der Lieferungen

I. Lieferunternehmen

Die Wahl unserer Vorlieferanten steht uns frei, es sei denn, ein Vorlieferant wurde mit dem Käufer verbindlich festgelegt.

 

II . Teillieferungen

Wir sind zur Teillieferung berechtigt. Mehrkosten hat der Käufer nur zu tragen, wenn er ihr Entstehen zu vertreten hat.

 

III . Lieferfristen, Liefertermine

Lieferfristen und -termine bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, muss der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, falls die Ware nicht bis zum Ablauf der Frist versandbereit gemeldet worden ist. Der Käufer ist zur Abnahme von Teilmengen verpflichtet, soweit diese noch innerhalb der Nachfrist geliefert werden können. Ereignisse höherer Gewalt u. a. unverschuldete Umstände (z. B. Streik, Aussperrung) berechtigen uns, Lieferungen der ausgefallenen Mengen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Jeder Vertragspartner ist zum Rücktritt berechtigt, falls der Hinderungsgrund nicht innerhalb angemessener Zeit entfällt. Wir bemühen uns, bei der Auslieferung den Zeitvorstellungen des Kunden im Rahmen der Tourenplanung Rechnung zu tragen. Zeitgenaue Anlieferung kann nicht zugesichert werden. Für Warte- oder Ausfallzeiten haften wir nicht.

 

IV. Güten, Maße und Gewichte

Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht andere Normen schriftlich vereinbart sind, im Übrigen gelten die Euronormen oder der Handelsbrauch. Für Gewichte ist die von uns oder dem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Zum Nachweis genügt die Vorlage des Wiegezettels. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). Beanstandungen können nur auf amtlicher oder nach Rüge gemeinsam vorgenommener Nachwiegung unverzüglich nach Anlieferung erfolgen. Gewichtsabweichungen bis zu 2 % können nicht gerügt werden. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewichten berechneten Waren unverbindlich. Wir sind berechtigt, die vereinbarte Auftragsmenge bis zu 10 % zu über- oder zu unterschreiten. Größere Abweichungen begründen Ansprüche des Käufers nur hinsichtlich des Teils, der über diese 10 %ige Abweichung hinausgeht.

 

V. Versand- und Gefahrübergang

Versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Verzögert sich der Versand aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, so werden dem Käufer die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet und die Ware als geliefert abgerechnet. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Die Ware wird branchenüblich verpackt und angeliefert, für die Entsorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Versicherung gegen Transportschäden und -verlust erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf seine Kosten. Bei Fremdanlieferung geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers auf den Käufer über, im Übrigen mit der Ablieferung beim Käufer. Die Anlieferung erfolgt an die Lieferanschrift oder an die mit dem Fahrzeug nächste erreichbare Stelle. Das Abladen gehört nicht zu unserem Lieferumfang, sondern ist durch den Käufer auf eigene Gefahr zu besorgen, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart. Der Käufer muss auf Besonderheiten von Anlieferung, Anfahrt, Örtlichkeit hinweisen, z. B. die Notwendigkeit einer Krananlieferung aufgrund örtlicher Gegebenheiten. VI. Mängelhaftung Kaufleute haben erkennbare Mängel, Nichtkaufleute alle offensichtlichen Mängel unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Tagen nach der Lieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Kaufleute haben Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden konnten, unverzüglich, jedenfalls vor Bearbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Bei begründeter Mängelrüge nehmen wir die Ware zurück und liefern neu. Wahlweise sind wir, soweit die Interessen des Klägers gewahrt sind, berechtigt, nachzubessern oder den Minderwert gutzuschreiben. Bei Erfolglosigkeit kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Warenrücksendung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Haben wir den Mangel nicht zu vertreten, erfolgt eine Gutschrift i. H. von 85 % des Warenwertes. Gibt uns der Käufer keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, z. B. weil er die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, entfallen Gewährleistungsansprüche. Bei Waren, die als deklassiert verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Mängelansprüche zu.

 

VII . Haftungsbeschränkung

Zum Schadenersatz, insbesondere wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, sind wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung auf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn, der als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorhersehbar war, nicht dagegen auf solche Schäden, die typischerweise bei dem Geschäft nicht erwartet werden konnten.

 

VIII . Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hünfeld. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs ist ausgeschlossen.

 

C. Sonstiges

Im Falle der Unwirksamkeit einer dieser Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so weit wie möglich entspricht. Kundendaten speichern wir gemäß § 26 BDSG. Ist bei Versendungsumsätzen in ein Land der Europäischen Gemeinschaft der Leistungsempfänger unser steuerlicher Vertreter, so haftet er uns gegenüber für die ordnungsgemäße Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer.